Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen der EKPO Fuel Cell Technologies GmbH

 (Stand April 2021) Max-Eyth-Straße 2, 72581 Dettingen/Erms

 

I. Allgemeines / Anwendungsbereich

Für Bestellungen gelten ausschließlich die vorlie­genden Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende All­gemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten er­kennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Wa­ren bzw. Leistungen des Lieferanten oder deren Be­zahlung begründet keine Zustimmung.

 

II. Vertragsschluss

  1. Abschlüsse, Lieferabrufe und Bestellungen sowie ihre Änderungen bedürfen der Textform. Entsprechendes gilt für Abweichungen in Qualität und Quantität ge­genüber dem Inhalt unserer Bestellung sowie für spätere Vertragsänderungen. Im Einzelfall von uns vorgegebene Bestellnormen und Zeichnun­gen inklu­sive Toleranzangaben sind verbind­lich. Mit der An­nahme der Bestellung erkennt der Liefe­rant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leis­tung unter­richtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in der Bestellung selbst sowie in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeich­nungen und Plänen besteht für uns keine Verbindlich­keit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen. Entsprechendes gilt bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
  2. Bestellungen binden uns nur, wenn sie unter Angabe eines verbindlichen Liefertermins innerhalb von 14 Tagen ab Zugang beim Lieferanten von diesem schrift­lich bestä­tigt werden, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist. 

 

III. Lieferung und Versand

  1. Die vereinbarte Lieferzeit (Lieferfrist oder -termin) ist verbindlich.  Der Lieferant kommt ohne Mahnung sofort in Verzug, wenn der verein­barte Liefertermin nicht eingehalten wurde.
  2. Im Falle eines Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
  3. Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger Androhung für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % bis maximal 5 % des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf einen vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
  4. Teillieferungen sind unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen in Textform zugestimmt.
  5. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Liefe­rung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf etwaige uns wegen verspäteter Lieferung/Leistung zustehende Ansprüche dar.
  6. Vor Eintritt des Liefertermins sind wir berechtigt, die Annahme von Ware zu verweigern.
  7. Unsere Versandvorschriften sind zu beachten. Et­waige uns durch Nichtbeachtung unserer Versandvor­schriften entstehende Kosten hat der Lieferant zu tra­gen.
  8. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spe­senfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Frachtkosten zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförde­rungs­art, ansonsten die für uns güns­tigste Beför­derungsart, zu wählen.
  9. Gefahrübergang findet nach Annahme der Ware durch unsere Annahmestelle statt.
  10. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Verpackung im Preis inbegriffen, ansonsten ist die Ver­packung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass die Ware vor Beschädigungen geschützt ist.

 

IV. Höhere Gewalt

Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und außergewöhnliche betriebsfremde Ereignisse befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung von den Vertragspflichten. Die betroffene Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn ein solches Ereignis droht und/oder eingetreten ist. Sie hat im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkungen derartiger Ereignisse zu begrenzen. Sie ist darüber hinaus verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über das Ende des Ereignisses zu informieren.

 

V. Qualität und Annahme

  1. Der Lieferant sichert zu, dass seine Lieferungen den von uns geforderten technischen Daten, Spezifikatio­nen, den jeweils geltenden Unfallverhütungs- und VDE-Vorschriften, den geltenden gesetzlichen Be­stimmungen sowie dem neue­sten Stand der Technik entspre­chen.
  2. Der Lieferant hat zur Sicherung der Qualität seiner Lieferungen eine nach Art und Umfang geeignete Qua­litätsprüfung durchzuführen.
  3. Für Maße, Mengen und Qualität sind die bei unserer Wareneingangskontrolle und Qualitätsprüfung ermittel­ten Werte maßgebend.
  4. Die Annahme der Ware erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
  5. Wir sind verpflichtet, eine Mengen- und Identitätskontrolle durchzuführen und die Vertragsprodukte auf sichtbare Transportschäden zu prüfen. Wir werden derartige Mängel unverzüglich rügen. Eine weitergehende Untersuchungs- und Rügepflicht ist ausgeschlossen.
  6. Der Lieferant ist verpflichtet, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erforderlichen Lieferantenerklärungen richtig und vollständig abzugeben.  
  7. Sollten wir oder unsere Kunden wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärun­gen nach­belastet werden oder erleiden wir oder unsere Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen Ursprungs­angabe des Lieferanten, so haftet hierfür der Lieferant.
  8. Sofern der Lieferant Erzeugnisse im Sinne von Art. 3 Verordnung (EG) Nr.1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) liefert, steht er dafür ein, dass er seiner Pflicht zur Weitergabe bestimmter Informationen gemäß Art. 33 REACH-Verordnung nachkommt.

 

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich einschließlich Verpackung, Fracht und sonstiger Spesen.
  2. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Zahlung der Rechnung innerhalb von 30 Tagen netto nach Eingang der Rechnung und der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen bestimmt sich die Zahlungsfrist nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.
  3. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungs­prüfung sowie ordnungsgemäßer Lieferung.
  4. Bei Vorauszahlung sind wir berechtigt, eine Bank­bürgschaft zu verlangen.

 

VII. Gewährleistung

  1. Der Lieferant sichert zu, dass die Ware einschließ­lich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben ent­spricht. Unsere Bestellung wird fach- und sachgerecht nach dem neuesten Stand der Technik ausgeführt.
  2. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
  3. Mängel bzw. Schlechtleistung der Lieferung zeigen  wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ord­nungsge­mäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Liefe­ranten unverzüglich an. Bei Liefe­rung mangel­hafter Ware hat der Lieferant das Recht zur Nach­erfüllung, nach unserer Wahl entweder in Form von Nachbesserung oder Nachliefe­rung. In drin­genden Fällen sind wir berechtigt, die Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausfüh­ren zu lassen. Ein dringender Fall liegt insbesondere vor, wenn es zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden nicht mehr möglich oder unzumutbar ist, den Lieferanten vom Mangel zu unterrichten und ihm eine Frist zur Abhilfe zu setzen. Der Lieferant wird über ein solches Vorgehen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 48 Monate ab Ablieferung der Ware (Gefahrübergang), wenn wir die Ware für die Belieferung mit Produkten an Hersteller oder Zulieferer der Fahrzeugindustrie verwenden. Ansonsten beträgt die Gewährleistungsfrist 30 Monate.
  5. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von eventu­ell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
  6. Im Falle der Nachlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist erneut ab Lieferung der Ware.  Im Falle der Nachbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist in Bezug auf den nachgebesserten Umfang neu mit vollständiger Erfüllung der Nachbesserungspflicht. Dies gilt nicht, soweit sich der Lieferant bei der Nachbesserung ausdrücklich und zutreffend vor-behalten hat, die Reparatur nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
  7. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung oder sonstiger Pflichtverletzung Kosten, insbesondere Trans­port-, Material-, Arbeits-, Austauschkosten und Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant uns diese zu ersetzen.

 

VIII. Produkthaftung

  1. Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung oder aus ähnlichen, verschuldensunabhängigen und nicht abdingbaren Haftungsgrundsätzen nach ausländi­schem Recht in Anspruch genommen werden, hat der Lieferant uns von derartigen Ansprüchen Dritter frei zustellen, soweit der Schaden durch einen Fehler der gelieferten Ware verursacht worden ist. Für den Schadensausgleich zwischen uns und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254 BGB ent-sprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Hinsichtlich dieser Ansprü­che verzichtet der Lieferant auf die Ein­rede der Verjäh­rung, solange wir selbst in Anspruch genommen werden können.
  2. Der Lieferant übernimmt in den Fällen von Absatz 1 sämt­liche damit verbundenen Kosten und Aufwendun­gen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmun­gen.
  3. Sind wir und/oder der Abnehmer wegen eines Feh­lers, für den die Ware des Lieferanten ursächlich war, zum Rückruf und/oder zur Kostenübernahme der Rück-rufkosten ver­pflichtet, so ist der Lieferant uns gegenüber zur Kostenüber­nahme bzw. -freistellung ver­pflichtet. Dies gilt nur, soweit ein Verschulden des Lieferanten vorliegt; die Grundsätze des § 254 BGB gelten entsprechend. Über ein Vorgehen bzw. eine Inanspruchnahme nach Satz 1 wird der Lieferant un-verzüglich informiert.

 

IX. Schutzrechte

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, die gelieferte Ware frei von Rechten Dritter (Schutzrechte) zu verschaffen.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, uns von allen Ansprüchen Dritter aufgrund der Verletzung von Schutzrechten freizustellen.

                                                             

X. Dienstleistungen

Personen, die in Erfüllung eines Vertrages, Arbeiten auf einem unserer Werksgelände durchführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu be­achten. Die Haftung für Unfälle ist ausgeschlossen, so­weit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrläs­sige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

 

XI. Eigentum an Informationen, Beistellung

  1. Alle durch uns übermittelten und zugänglich ge­mach­ten kaufmännischen und technischen Informatio­nen sind, soweit sie nicht nachweislich öffentlich be­kannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten. Wir behal­ten uns alle Rechte an solchen Informationen vor.
  2. Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Spezifikationen, fir­meninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, blei­ben in unserem Eigentum. Sie sind mit der Sorgfalt ei­nes ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren und dürfen nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Die Gegens­tände, die mit dem von uns beigestellten Material herge­stellt werden oder nach unseren ver­trau­lichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werk­zeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

 

XII. Compliance

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, insbesondere die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz, Datenschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten.
  2. Für den Fall, dass sich ein Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.

 

XIII. Sonstiges

  1. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirk­samkeit der Schriftform. Sollte eine der Bestimmungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen davon unberührt.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Aus­schluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
  3. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auf­tragsgemäß zu liefern bzw. die Leistung zu erbrin­gen ist.
  4. Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsver­hältnis ergebenden Streitigkeiten ist das an unserem Sitz zuständige Gericht. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten am Gericht seines Sitzes oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verkla­gen.
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