Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der EKPO Fuel Cell Technologies GmbH
 

(Stand April 2024) Max-Eyth-Straße 2, 72581 Dettingen/Erms

 

I. Allgemeines

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller zwischen uns und dem Besteller abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf diese berufen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, hiermit widersprechen wir diesen ausdrücklich.
  2. Ergänzungen und Änderungen von Verträgen und der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform oder der elektronischen Form. Dies gilt auch für die Änderung dieses Formerfordernisses. Eine nachträgliche qualifizierte elektronische Signierung oder Beurkundung kann nicht verlangt werden.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere Annahme verbindlich.
  3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
  4. Als Grundlage für unsere Leistungen gelten die Leistungsbeschreibung unseres Angebots und unserer Auftragsbestätigung sowie die in einer etwaigen technischen Dokumentation enthaltenen bzw. durch uns bestätigten Leistungsbeschreibungen.

 

III. Lieferung und Verpackung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Wir sind für die Verpackung der Liefergegenstände verantwortlich, soweit nicht anders vereinbart. Verpackungskosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
  3. Die von uns mitgeteilten Liefertermine sind voraussichtliche und unverbindliche Termine, soweit sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet werden.
  4. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Beistellung sonstiger Gegenstände sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  5. Die Lieferfrist verlängert sich bei Vorliegen eines Ereignisses höherer Gewalt, d.h. bei unvorhersehbaren Ereignissen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, wie bspw. bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Betriebsstörungen, Rohstoff- und Energiemangel, Cyber-Angriffe, Feuer- und Explosionsschäden, Epidemien oder Pandemien), hoheitliche Maßnahmen und behördliche Verfügungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse die Lieferung des Liefergegenstandes beeinflussen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Derartige Hindernisse werden dem Besteller umgehend mitgeteilt.
  6. Sofern wir verbindliche Lieferfristen und -termine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung) werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht ordnungsgemäße und/oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, sofern mit diesem ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde. Ein kongruentes Deckungsgeschäft liegt dann vor, wenn wir am Tag des Vertragsschlusses einen Lieferkontrakt besitzen, der bei objektiver Betrachtung so beschaffen ist, dass wir den Besteller daraus bei reibungslosem Ablauf mit gleicher Sicherheit beliefern können, wie es mit diesem vertraglich vereinbart ist. Weitergehende gesetzliche Rechte und Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.
  7. Überschreiten wir schuldhaft die Lieferfristen, kommen wir erst in Verzug, wenn der Besteller uns unter Setzung einer angemessenen Frist auffordert, erneut zu liefern. Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens sind bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Will der Besteller vom Vertrag zurücktreten und einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, finden die Beschränkungen von Ziffer VIII. Nr. 2b Anwendung.

 

IV. Lieferumfang

  1. Der Lieferumfang wird durch den jeweiligen Vertrag bestimmt.
  2. Änderungen am Liefergegenstand, die auf Verbesserungen der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

 

V. Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  2. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  3. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir - unbeschadet weitergehender Ansprüche - berechtigt, sämtliche Forderungen aus dem betroffenen Vertrag sofort fällig zu stellen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Gewährung ausreichender Sicherheiten auszuführen.

 

VI. Preisstellung

Sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise. Wir behalten uns das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen (z. B. aufgrund von Änderungen von Materialpreis, Lohnkosten, Energiekosten, Zöllen und/oder Volumina) eintreten. Auf Verlangen wird dies dem Besteller dargestellt.

 

VII. Schutzrechte und Werkzeuge

  1. Wir behalten uns alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte an technischen Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Kalkulationen), Katalogen, sonstigen Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen vor. Unabhängig davon, ob diese Unterlagen als „vertraulich“ bezeichnet wurden, dürfen sie Dritten nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
  2. Sofern Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen des Bestellers gefertigt werden, übernimmt der Besteller die Gewähr, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt sind.

 

VIII. Gewährleistung/Haftung

  1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser den ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies ist der Fall, wenn der Besteller erkennbare Sachmängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich oder in Textform rügt. Der Rüge ist der ausgefüllte Warenrücknahmebeleg beizufügen. Sonstige Sachmängel sind vom Besteller unverzüglich nach Entdeckung schriftlich oder in Textform zu rügen.
  2. Für Mängel an Liefergegenständen haften wir wie folgt:
    1. Während 12 Monaten ab Gefahrübergang hat der Besteller zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) nach unserer Wahl. Sollte die Nacherfüllung mindestens zweimal zu keinem Erfolg führen oder unverhältnismäßig sein, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
    2. Unsere Haftung, die eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist auf Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadensersatzanspruch ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Regelungen erstrecken sich auch auf Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch bei Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
    3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel wegen natürlichem Verschleiß und fehlerhafter Montage sowie unerheblichen Abweichungen der vereinbarten Beschaffenheit.
  3. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware, gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor. Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Produkthaftung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Liefergegenstände zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
  5. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte sowie bei Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers, hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

 

X. Compliance/Sanktionen

  1. Der Besteller verpflichtet sich, bei allen Handlungen, Maßnahmen, Verträgen und sonstigen Vorgängen die geltenden Gesetze, Vorschriften und Rechtsverordnungen etc. einzuhalten.
  2. Der Besteller darf weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation und Weißrussland oder zur Verwendung in der Russischen Föderation und Weißrussland Waren verkaufen, exportieren oder reexportieren, die gemäß oder im Zusammenhang mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geliefert werden und nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. 3 fallen.
  3. Der Besteller wird sich nach besten Kräften bemühen sicherzustellen, dass der Zweck von Ziffer X. 2 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird. Zu diesen Bemühungen gehört die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines angemessenen Überwachungsmechanismus, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Ziffer X. 2 vereiteln würden.
  4. Jeder Verstoß gegen die Ziffern X. 2 oder 3 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, und wir sind berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf (i) die Kündigung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und (ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Gesamtwerts der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Preises der exportierten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Ziffern X. 2 oder 3 zu informieren, einschließlich aller einschlägigen Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Ziffer X. 2 vereiteln könnten. Der Besteller wird uns alle Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Ziffern X. 2 und 3 innerhalb von 14 Tagen nach einfacher Aufforderung zur Verfügung stellen.

 

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand ist Stuttgart. Wir sind weiter berechtigt, den Besteller am Gericht seines Sitzes zu verklagen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts

 

XII. Sonstiges

  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  2. Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.